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Deutsch-Tschechische Anwaltsvereinigung e.V.

SATZUNG


§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

1)    Die Vereinigung führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau den Na-men „Deutsch-Tschechische Anwaltsvereinigung e.V.“.

Darüber hinaus führt die Vereinigung den Zusatz „Vereinigung rechts- und steuerbe-ratender Berufe“.

2)    Die Vereinigung hat ihren Sitz in Passau. der Verwaltungssitz kann aber durch den Vor-stand be-stimmt werden.

3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4)    Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Anwälten und rechtsberatenden Beru-fen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen und der Slowakischen Re-publik. Sie hat sich die Aufgabe gestellt, die Beziehungen zwischen deutschen, tschechischen und slowakischen Anwälten durch persönliche Fühlung-nahme und durch Erfahrungsaus-tausch zu verstärken und rechtliche Fragen aller Art beider Rechtsordnungen, insbesondere durch Vorträge, Diskussionen, Veranstaltun-gen und Aufsätzen in Zeitschriften, auch in rechts-vergleichender Sicht, zu behandeln.

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Vereini-gung ist selbständig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch zweck-fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.


§ 2    Mitgliedschaft

1)    Mitglied der Vereinigung kann jede/r deutsche/tschechische/slowakische Anwäl-tin/Anwalt so-wie jede/r Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe mit Sitz in einem der drei Län-der werden.

2)    Außerordentliches Mitglied kann jede/r Hochschulprofessor/in an einer Hochschule der Bundes-republik Deutschland oder an einer Hochschule in der Tschechischen oder Slowaki-schen Republik werden, der/die Recht lehrt.

3)    Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4)    Die Mitgliedschaft endet

a)    durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres. Sie muss spätes-tens am 30. September dem 1. Vorsitzenden der Vereinigung zugegangen sein,

b)    durch Wegfall der in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,

c)    durch Ausschluss durch den Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann inner-halb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses des Vorstandes Be-schwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

d)    durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied länger als drei Jahre mit der Zah-lung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und Zahlung trotz Hinweises des Vorstan-des auf den Ausschluss binnen zwei Monaten nach Zugang der Mahnung nicht erfolgt.

 
§ 3    Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Höhe des Beitra-ges wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist immer im Voraus am 01. Februar eines Jahres zu entrichten. Anmerkung: derzeit 30 EUR pro Jahr


§ 4    Organe

Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

1)    Zusammensetzung / Bildung des Vorstandes

a)    Die Geschäfte der Vereinigung werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Die beiden Vorstandsämter sind jeweils mit einem/einer deutschen/tschechischen An-walt/Anwältin mit Kanzleisitz in der Bundesrepublik Deutschland und Kanzleisitz in der Tschechischen Republik zu be-setzen. Dem Vorstand gehören ferner ein/e deutsche/r Anwältin/Anwalt bzw. ein/e tsche-chischer Anwalt/Anwältin als Schrift-führer/in und als Schatzmeister/in an.

    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der erste Vor-stand wird von der Gründungsversammlung gewählt. Jedes Vor-standsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmit-glied vorzeitig aus, so darf ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen durch den Vorstand be-stimmt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung ehrenamtlich.

b)    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Schriftliche Stimmab-gabe verhinderter Mitglieder ist zulässig.

c)    Der Vorstand tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Inte-resse und die Zwecke der Vereinigung erfordern.

d)    Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Die Ver-einigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsit-zende/n und den/die 2. Vorsitzende/n einzeln vertreten.

2)    Mitgliederversammlung

a)    die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Ge-schäftsjahr zu-sammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzu-berufen, wenn es das Interesse der Vereinigung verlangt. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden und im Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von min-destens vier Wochen unter Bekannt-gabe der Tagesordnung, Ort und Zeit schrift-lich einberufen. Ist die Mitgliederversamm-lung auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen worden, so muss min-destens ¼ der Mitglieder erschie-nen sein und an der Beschlussfassung teilnehmen. An-träge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ver-sammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

b)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, im Fall seiner/ihrer Verhinde-rung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.

c)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zuläs-sig. Voll-machtnehmer kann aber nur ein Mitglied der Vereinigung sein. Je-des erschienene Mitglied darf aber nur ein abwesendes Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
 
d)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie ist insbesondere zuständig für die Ent-gegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung des Vorstandes, Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung.

e)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfa-cher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwe-senden Mitglieder.

f)    Die Beschlussergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses wird von dem/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

g)    Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit ausgeschiedene Vor-standsmit-glieder zu Ehrenvorsitzenden ernennen.


§ 5    Beirat

Die Deutsch-Tschechische Anwaltsvereinigung e.V. bildet zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Vereinigung als sachverständiges Gremium einen ständigen Beirat. Der Beirat setzt sich zu-sammen aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aus bis zu sieben Mitgliedern, die vom Vor-stand bestellt werden. Die Beschlüsse des Beirats sind als Empfehlungen zu behandeln.


§ 6    Satzungsänderungen durch den Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist zu Satzungsänderungen berechtigt, soweit sie aus-schließlich

a)    der Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut dienen

b)    notwendig sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder andere Beanstandun-gen und Hindernisse in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu beseitigen.


§ 7    Auflösung

a)    Über die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer mit ausschließlich diesem Tages-ordnungs-punkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b)    Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder der Vereinigung.

c)    Das Vereinsvermögen fällt im Fall der Auflösung an eine gemeinnützige Einrichtung. Die Auflö-sung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Es muss dabei ge-währleistet sein, dass zweckgebundenes Vermögen auch bestimmungsge-mäß verwendet wird.

d)    Im Fall der Liquidation sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB zu Liquidatoren zu berufen.



Pocking, den 06.09.1995
i. geänderter Fassung vom 20.10.2003

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An die
Deutsch-Tschechische
Anwaltsvereinigung e.V .
Verwaltlungssitz
Stadtplatz 1/ll
D-94060 Pocking                per Fax an: 08531-916821




Beitrittserklärunq


Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zur Deutsch-Tschechischen Anwaltsvereinigung e.V. ( DTA) mit Sitz in Passau



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Name                                 Vorname


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Anschrift                             Straße


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Telefon/Telefax


Rechtsanwalt seit ____________


Mit der Aufnahme der vorstehenden Daten in ein Mitgliederverzeichnis besteht Einverständnis.



............... ........................................................
Ort, Datum                         Unterschrift


lch ermächtige  die DTA widerruflich, den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag in Höhe von z.Zt. EUR 30,00 von meinem Konto bei .............................................

Nr.  ..............................., BLZ ............................. im Lastschriftverfahren abzubuchen.


 .......................................................................
Datum                         Unterschrift